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Rückvergütungssystem 2019

Massgebend ist der im Kalenderjahr erzielte Umsatz, exkl. MWSt, in allen TopCC Märkten. Die Umsätze von Kunden, die wirtschaftlich und/oder rechtlich eng miteinander verbunden sind, werden in einer Gruppenbeziehung zusammen gerechnet.

Nicht angerechnet werden die Umsätze auf Depots, Aktionsumsätzen, Gebührensäcken sowie Zigaretten. Je nach Erreichen des massgebenden Umsatzes (exkl. Umsatz auf Zigaretten und Tabakwaren) wird die Rückvergütung wie in der Tabelle links abgestuft.

Am Rückvergütungssystem nehmen alle TopCC Kunden teil. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht notwendig. Die TopCC AG behält sich jedoch vor, Kunden von der Teilnahme am Rückvergütungssystem ohne Angabe von Gründen auszuschliessen. Die betroffenen Kunden werden schriftlich durch die TopCC AG darüber informiert.

Der Rückvergütungsbetrag wird im Verlaufe des 1. Quartals des Folgejahres in TopCC Einkaufsgutscheinen ausbezahlt. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die TopCC AG behält sich vor, den Rückvergütungsbetrag mit offenen Forderungen gegenüber dem Kunden zu verrechnen. Im Falle der Zusammenrechnung der Umsätze von wirtschaftlich und/oder rechtlich eng zusammengehörenden Kunden gemäss Ziff. 2 geben diese durch ihre Teilnahme am Rückvergütungssystem die Zustimmung dazu ab, dass die TopCC AG den Rückvergütungsbetrag mit Forderungen gegenüber jedem der teilnehmenden Kunden verrechnen kann.Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rückvergütungssystem ist Gossau SG.

Das vorliegende Rückvergütungssystem gilt ab 1. Januar 2019.

Downloaden Sie das TopCC Rückvergütungssystem hier.